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Inhalt:

Steuerrechtsänderungen 2010

Ansprechpartner:

Ass. jur. Bianca Biwer
Tel.: 06721 9141-14
Fax: 06721 9141-7914

Dokument-Nummer: 11780

Steuerrechtsänderungen 2010

Wählen Sie ein Thema aus dieser Liste:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Gewerbesteuer

Umsatzsteuer

Erbschaftsteuer

Grunderwerbsteuer

Lohnsteuer

Sozialversicherung

Energiesteuern

Verfahrensrecht

Investitionszulage

 

 Einkommensteuer

Zinsschranke, § 4h EStG (WachstumsbeschlG)

Bei der Zinsschranke, das heißt, dem beschränkten Abzug von Zinsaufwendungen, gilt die für 2008 und 2009 von 1 Mio. EUR auf 3 Mio. EUR angehobene Freigrenze beim Zinssaldo (Zinsaufwendungen abzüglich Zinserträge) unbefristet weiter. Außerdem wird bei der Zinsschranke ein so genannter EBITDA-Vortrag (EBITDA = Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen) eingeführt, um die Ergebnisschwankungen der einzelnen Wirtschaftsjahre der Unternehmen zu glätten. Das EBITDA ist maßgeblich für die Höhe der steuerlich abzugsfähigen Zinsen. Der Eigenkapital-Vergleich (Escape-Klausel) ist überarbeitet worden, so dass nun auch ein negatives Abweichen der betrieblichen Eigenkapitalquote von der des Konzerns um bis zu zwei Prozentpunkte (vorher ein Prozentpunkt) unschädlich ist, um der Zinsschranke zu entfliehen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter; § 6 EStG (WachstumsbeschlG)

Die Sofortabschreibung auf geringwertige Wirtschaftsgüter ist von derzeit 150 EUR auf 410 EUR angehoben werden. Die Poolabschreibung für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- / Herstellungskosten bis 1.000 EUR bleibt als alternatives Wahlrecht bestehen.

Krankenversicherungsbeiträge, § 10 EStG (BürgerentlastungsG)

Gezwungen durch Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts erweiterte der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen durch das Bürgerentlastungsgesetz. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können jetzt als Sonderausgaben abgezogen werden, allerdings begrenzt auf die Kosten einer Basisversorgung. Abzugsfähig sind die Beiträge von gesetzlich Versicherten sowie der überwiegende Teil der Beiträge von Privatversicherten. Nicht abzugsfähig sind Leistungsbestandteile, die über die Grundversorgung hinausgehen. Hier sind für jeden Einzelfall individuelle Eingaben erforderlich. Die Versicherungen unterstützen die Arbeitgeber mit Bescheinigungen. Darüber hinaus können privat Krankenversicherte erstmals auch die zusätzlichen Beiträge für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen absetzen.

Beim Lohnsteuerabzug erfolgt die Berücksichtigung so genannter Vorsorgeaufwendungen für Krankheit, Alter, Pflege usw. auch zukünftig im Rahmen der Vorsorgepauschale. Dabei werden die Neuregelungen in der Einkommensteuer mit einigen Vereinfachungen und Pauschalierungen weitestgehend übernommen.

Kinderfreibetrag/Kindergeld; §§ 32, 62 ff. EStG (WachstumsbeschlG)

Der Kinderfreibetrag und das Kindergeld (monatlich) werden erhöht. Das Kindergeld wird um 20 EUR pro Kind angehoben. Es gelten nun folgende Beträge:

  • für das erste und zweite Kind von bisher 164 EUR auf 184 EUR
  • für das dritte Kind von bisher 170 EUR auf 190 EUR
  • für das vierte Kind und jedes weitere Kind von bisher 195 EUR auf  215 EUR.

Der Kinderfreibetrag erhöht sich einheitlich für jedes Kind um 984 EUR. Die Freibeträge für Ehegatten steigen jetzt auf 7.008 EUR (bisher 6.024 EUR), nicht verheiratete Elternteile erhalten die Hälfte als Freibetrag (KinderFB: 2244 EUR; BetreuungsFB: 1260 EUR).

Kinderfreibeträge werden bei der Lohnsteuerberechnung nicht mehr berücksichtigt. Allerdings ergeben sich bei der Kirchenlohnsteuer und beim Solidaritätszuschlag durch höhere Kinderfreibeträge geringere Steuerabzugsbeträge.

Tarif; § 32a EStG (Konjunkturpaket II)

Der Grundfreibetrag wird von 7.834 EUR auf 8.004 EUR angehoben. Der Eingangssteuersatz wurde bereits ab 2009 von 15 % auf 14 % verringert.

Als Einstieg in einen Abbau der sog. kalten Progression hatte der Gesetzgeber die übrigen Tarifeckwerte bereits im VZ 2009 um 400 EUR nach rechts verschoben - zum VZ 2010 tritt eine weitere Verschiebung der Tarifeckwerte um 330 EUR ein.

 

 Körperschaftsteuer

Mantelkauf, § 8c KStG (WachstumsbeschlG)

Die Mantelkaufregelung, das bedeutet, der Wegfall von Verlustvorträgen bei einem qualifizierten Gesellschafterwechsel von Kapitalgesellschaften, wurde befristet für die Jahre 2008 und 2009, um eine Sanierungsklausel erweitert. Die bisherige Befristung soll aufgehoben und die Regelung um eine sog. Konzernklausel erweitert werden, nach der bei konzerninternen Umstrukturierungen der Verlustvortrag nicht verloren geht. Darüber hinaus soll beim Gesellschafterwechsel der Verlustvortrag in Höhe der stillen Reserven erhalten bleiben.

 

 Gewerbesteuer

Hinzurechnungen, § 8 Nr. 1 GewStG (WachstumsbeschlG)

Bei der Gewerbesteuer wird der Hinzurechnungsanteil bei Immobilienmieten von 65 auf 50 % gesenkt. Somit werden effektiv von den Immobilienmieten dem zu versteuernden Gewerbeertrag 12,5 % anstelle von bisher 16,25 % hinzugerechnet.

 

 Umsatzsteuer

Ermäßigte MwSt-Sätze, § 12 UStG (WachstumsbeschlG)

Bei der Umsatzsteuer ist vorgesehen, den ermäßigten Satz von 7 % auch für Beherbergungsleistungen einzuführen (bisher 19 %). Diese Vergünstigung soll aber nur für Leistungen gelten, die unmittelbar der Beherbergung dienen. Wohl nicht erfasst ist z. B. das Frühstück bei einer Übernachtung mit Frühstück. Auch Campingplätze profitieren von der Regelung.

Mehrwertsteuer-Paket 2010

Es gelten neue Regeln im Umsatzsteuerrecht. Mit dem Jahressteuergesetz 2009 hat die Bundesregierung zwei EU-Richtlinien des sog. Mehrwertsteuer-Paketes in nationales Recht umgesetzt. Zum einen werden damit die Regeln zum Ort der sonstigen Leistung geändert, zum anderen das Vorsteuer-Vergütungsverfahren innerhalb des Binnenmarktes auf ein elektronisches Verfahren umgestellt. Die Neuregelungen betreffen insbesondere Unternehmen, die innerhalb der EU Geschäfte abwickeln.

Ort der sonstigen Leistung, § 3a UStG (JStG 2009)

Dienstleistungen an andere Unternehmer (Business to Business, B2B) werden künftig grundsätzlich am Sitzort des Leistungsempfängers ausgeführt (Empfängerortprinzip, § 3a Abs. 2 UStG). Gleiches gilt, wenn der Leistungsempfänger eine juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist. Wird die Leistung an eine Betriebsstätte des Leistungsempfängers erbracht, so ist deren Ort ausschlaggebend; in diesen Fällen kommt es nicht auf den Sitz des Leistungsempfängers an.

Dienstleistungen an Nichtunternehmer (Business to Consumer, B2C) werden auch weiterhin grundsätzlich am Ort des leistenden Unternehmers besteuert, § 3a Abs. 1 UStG.

Wie bereits im alten Recht gibt es eine Reihe von Ausnahmen. Diese betreffen

A) im Verhältnis B2B / B2C
  • Grundstücksbezogene Leistungen: Diese sind nach wie vor in dem Land zu besteuern, wo das Grundstück liegt.
  • Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln: Bei kurzfristigen Vermietungen (bis zu 90 Tage bei Wasser-, maximal 30 Tage bei anderen Fahrzeugen) ist die Umsatzsteuer dort zu zahlen, wo das Gefährt dem Empfänger tatsächlich zur Verfügung gestellt wird.
  • Leistungen in den Bereichen Kultur, Kunst, Wissenschaft, Unterricht und Sport sowie Veranstaltungsleistungen wie Messen und Ausstellungen: Diese werden auch künftig dort besteuert, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
  • Restaurant- und Verpflegungsleistungen: Sie sind künftig grundsätzlich dort zu besteuern, wo die Leistung; z. B. Catering; tatsächlich erbracht wurde.
  • Personenbeförderung: Diese Leistungen müssen jeweils dort versteuert werden, wo die Beförderung tatsächlich stattgefunden hat. Sind mehrere Mitgliedstaaten betroffen, sind die jeweiligen Beförderungsstrecken den einzelnen Staaten zuzuordnen und dort zu besteuern.

B) im Verhältnis B2C zusätzlich

  • Vermittlungsleistungen: Es ist weiterhin der Ort des vermittelten Umsatzes maßgeblich.
  • Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen sowie deren Begutachtung: In diesen Fällen kommt es ausschließlich auf den Tätigkeitsort an.
  • Güterbeförderungsleistungen: Ähnlich wie bei der Personenbeförderung kommt es auf die jeweilige Beförderungsstrecke an.
  • Innergemeinschaftliche Güterbeförderung: Bei Güterbeförderungen innerhalb des Binnenmarktes ist maßgeblich, an welchem Ort diese begonnen hat (Abgangsort).
  • Sog. Katalogleistungen an Nichtunternehmer im Drittland: Für diese Leistungen gilt der Ort des Leistungsempfängers.
  • Die Verlagerung des Ortes der sonstigen Leistung durch Verwendung einer anderen USt-IdNr. ist für Umsätze ab dem 1.1.2010 nicht mehr möglich.

 

 Erbschaftsteuer

Betriebsübergänge, § 13a ErbStG (WachstumsbeschlG)

Bei der Erbschaftsteuerreform sollen die Fortführungsfristen und die Lohnsummenklauseln entschärft werden. Anstelle von 650 % in sieben Jahren sollen nunmehr 400 % der Lohnsumme in fünf Jahren genügen, um eine 85 %-ige Verschonung zu erwirken. Für 100 % Verschonung sollen dann 700 % in sieben Jahren (statt 1.000 % in zehn Jahren) genügen. Auch soll die Lohnsummenregel erst ab einer Unternehmensgröße von 20 Beschäftigten (vorher 10) greifen. Darüber hinaus werden die Behaltefristen verkürzt (von 7 auf 5 bzw. von 10 auf 7 Jahre).

Diese Regelung soll rückwirkend für Übertragungen ab 2007 anwendbar sein.

§ 15 ErbStG, Steuersätze (WachstumsbeschlG)

Die Erbschaftsteuersätze in der Steuerklasse II werden 2010 von 30 - 50 % auf 15 - 43 % abgesenkt. Dadurch werden insbesondere Übertragungen zwischen Geschwistern entlastet.

 

 Grunderwerbsteuer

Konzerninterne Umstrukturierungen, § 6a GrEStG (WachstumsbeschlG)

Bei Umwandlungsvorgängen innerhalb des Konzerns soll zukünftig keine Grunderwerbsteuer anfallen, wenn es sich um Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UmwG handelt. An den beteiligten Rechtsträgern muss in der Spitze eine Gesellschaft zu wenigstens 95 % beteiligt sein. Im Übrigen gilt jeweils eine fünfjährige Vor- und Nachbesitzzeit.

 

 Lohnsteuer

Faktorverfahren, § 39f EStG (Jahressteuergesetz 2009)

Im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren 2010 ist erstmals das Faktorverfahren  zu berücksichtigen. Bereits mit dem JStG 2009 vom 19. Dezember 2008  hat der Gesetzgeber das Faktorverfahren eingefügt. Danach haben Ehegatten ab dem VZ 2010 zusätzlich zu den Steuerklassenkombinationen III / V bzw. IV / IV die Möglichkeit, auf der Lohnsteuerkarte jeweils die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem Faktor eintragen zu lassen.

Ziel des Faktorverfahrens ist es, einen Anreiz zur Aufnahme einer steuerpflichtigen (und sozialversicherungspflichtigen) Beschäftigung für geringer verdienende Ehegatten zu schaffen. Als Hemmschwelle für eine Beschäftigungsaufnahme wurde bislang der relativ hohe Lohnsteuerabzug in der Steuerklasse V gesehen. Bei Wahl der Steuerklassenkombination IV / IV wurden wiederum die Abzüge insgesamt als zu hoch erachtet, die erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nach Ablauf des Jahres richtig gestellt werden.

Die Ehegatten können nur gemeinsam das Faktorverfahren beim Finanzamt formlos unter Vorlage beider Lohnsteuerkarten und Angabe der voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres 2010 beantragen. Wird der Antrag formlos, z. B. anlässlich einer persönlichen Vorsprache von nur einem Ehegatten mündlich gestellt, wird von einem gemeinsamen Antrag beider Ehegatten ausgegangen, wenn beide Lohnsteuerkarten vorgelegt werden.

Durch Anwendung des Faktors von 0, xxx (kleiner 1 und größer 0 mit 3 Nachkommastellen) wird erreicht, dass für jeden Ehegatten die nach Steuerklasse IV berechnete Lohnsteuer entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens gemindert wird. Der Faktor hat damit die Wirkung eines steuermindernden Multiplikators.

Der Wechsel von der Steuerklassenkombination III/V zur Steuerklasse IV i. V. mit dem Faktor kann beim Finanzamt beantragt werden. Die Eintragung eines Faktors durch das Finanzamt im laufenden Jahr gilt als Steuerklassenwechsel. Deshalb darf die Gemeinde nach Eintragung des Faktors durch das Finanzamt keinen weiteren Steuerklassenwechsel nach III und V vornehmen.

Der Faktor muss jährlich neu beim Finanzamt beantragt und eingetragen werden. Eine vereinfachte Übernahme des im Vorjahr ermittelten Faktors ist gesetzlich nicht vorgesehen. Nur ausnahmsweise gilt der für 2010 ermittelte Faktor auch für das Kalenderjahr 2011 durch die Weitergeltung der Lohnsteuerkarte 2010 mit allen ihren Eintragungen.

Hinweis: Bei Anwendung des Faktorverfahrens ist eine Pflichtveranlagung durchzuführen (§46 Abs. 2  Nr. 3a EStG).

Lohnsteuerbescheinigung 2010 - Identifikationsnummer; § 41b Abs. 2 EStG (Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland = Konjunkturpaket II)

Nach dem BMF-Schreiben vom 9. November 2009 ist für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 grundsätzlich die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers zu verwenden.

Zur erleichterten Übernahme der steuerlichen Identifikationsnummer in das Lohnkonto kann der nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifizierte Arbeitgeber die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers für die Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung 2010 beim Bundeszentralamt für Steuern erheben (§ 41b Absatz 2 Satz 5 bis 8 EStG). Diese Anfragemöglichkeit kann voraussichtlich frühestens ab April 2010 zur Verfügung gestellt werden. Es wird daher von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 bis zum 31. Oktober 2010 unter Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals (eTIN = elektronische Transfer-Identifikations-Nummer) übermittelt und die steuerliche Identifikationsnummer noch nicht in das Lohnkonto übernimmt.

Ab dem 1. November 2010 ist eine Verwendung der eTIN nur noch zulässig, wenn die steuerliche Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers nicht eingetragen ist, der Arbeitnehmer sie nicht mitgeteilt hat und die Ermittlung der Identifikationsnummer des Arbeitnehmers im Rahmen der voraussichtlich ab April 2010 zur Verfügung stehenden Anfragemöglichkeit durch den Arbeitgeber nicht zum Erfolg geführt hat. Des Weiteren ist ab dem 1. November 2010 eine Verwendung der eTIN noch zulässig in Fällen der bloßen Korrektur einer mit eTIN unrichtig übermittelten Lohnsteuerbescheinigung. Die erneute Übermittlung kann nur dann als Korrektur erkannt werden, wenn das vorher verwendete steuerliche (Ordnungs-) Merkmal unverändert beibehalten wird.

Lohnsteuer-Außenprüfung; § 42f Abs. 4 EStG (Konjunkturpaket II)

Auf Verlangen des Arbeitgebers können die (Lohnsteuer-) Außenprüfung und die Prüfung durch den Träger der Rentenversicherung zur gleichen Zeit durchgeführt werden. Dazu soll das Betriebsstättenfinanzamt den Prüfungszeitraum und den Beginn der Außenprüfung mit dem Träger der Rentenversicherung abstimmen. Die Vorschrift ist als Ermessensvorschrift ausgestaltet; nach der Gesetzesbegründung besteht hierauf kein Rechtsanspruch. 

 

 Sozialversicherung

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2010 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2008 aktualisiert. Diese betrug in den alten Bundesländern 2,25 % und in den neuen Bundesländern 2,11 %. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2008 in Höhe von 2,25 % zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen (Zusatzjobs) abgestellt.

Die Bezugsgröße, die für eine Vielzahl von Werten in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), wird für das Jahr 2010 auf 2.555 EUR/Monat (West) festgesetzt (2009: 2.520 EUR/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) im Jahr 2010 beträgt 2.170 EUR/Monat (2009: 2.135 EUR/Monat).

Die für die allgemeine Rentenversicherung relevante Beitragsbemessungsgrenze wird für das Jahr 2010 auf 5.500 EUR/Monat (West) steigen (2009: 5.400 EUR/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 4.650 EUR/Monat (2009: 4.550 EUR/Monat).

Übersicht: (Beitragsbemessungsgrenze RV und ALV):

Übersicht: (Beitragsbemessungsgrenze RV und ALV):

alte Bundesländer    monatlich       5.500,00 €

                                    jährlich         66.000,00 €

neue Bundesländer  monatlich       4.650,00 €

                                   jährlich          55.800,00 €

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) wird für das Jahr 2010 auf 49.950 EUR festgesetzt (2009: 48.600 EUR). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2010 auf 45.000 EUR (2009: 44.100 EUR). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2010 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 45.000 EUR jährlich (2009: 44.100 EUR) bzw. 3.750 EUR monatlich (2009: 3.675 EUR).

Übersicht:

  • Versicherungspflichtgrenze KV und PV:
    4.162,50 € / Monat bzw. 49.950,00 € / Jahr    
  • Besondere Versicherungspflichtgrenze KV  und PV
    (Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren) 
    3.750 € / Monat bzw. 45.000 € / Jahr  
  • Beitragsbemessungsgrenze KV:
    3.750 € / Monat bzw. 45.000 € / Jahr

Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Renten- und Arbeitslosenversicherung wirkt sich unmittelbar auch auf das Steuerrecht aus:

Arbeitgeberbeiträge an Versorgungsträger, § 3 Nr. 63 EStG

Arbeitgeber können Beiträge aus dem ersten Dienstverhältnis an einen externen Versorgungsträger (Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse) zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung steuerfrei ansparen, soweit die Beiträge im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung-West nicht übersteigen. Damit beträgt der steuerfrei ansparbare Betrag 2010:

4 %   von  66.000 €         = 2.640 € / Jahr      (alt: 2.592 €)
     (5.500 € x 12 Monate)      220 € / Monat   (alt:   216 €)

Beispiel:

Ein Arbeitgeber zahlt seinen Aushilfen monatlich 400 EUR in 2010. Es handelt sich um das erste Dienstverhältnis der Aushilfskraft.

Außerdem zahlt er steuerfreie Beiträge an eine Pensionskasse i. S. d. § 3 Nr. 63 EStG in Höhe von 220 EUR monatlich. Die insgesamt steuerfreien Beiträge in Höhe von 220 EUR monatlich an die Pensionskasse blei­ben bei der Prüfung der Pauschalierungsgrenze (400 EUR monatlich) und bei der Pauscha­lierung unberücksichtigt, soweit sie kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind. Dieses ist bis zu einem Betrag von 220 EUR monatlich bzw. 2.640 EUR jährlich der Fall.

Der Arbeitgeber hat somit bei monatlicher Betrachtung für 400 EUR Pauschalbeiträge an die Bundesknappschaft zu entrich­ten. Für die steuerfreien und sozialversicherungsfreien Zahlungen zu Gunsten der Pensionskasse fallen keine pauschalen Beiträge an.

§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG sieht einen zusätzlichen festen Erhöhungsbetrag i. H. v. 1.800 EUR je Kalenderjahr und Dienstverhältnis vor. Dieser bleibt der Höhe nach in 2010 unverändert. Auch löst die Steuerfreiheit insoweit weiterhin keine Sozialversicherungsfreiheit aus. Weiterhin ausgeschlossen ist die Anwendung der Steuerfreiheit des Erhöhungsbetrags (1.800 EUR-Regelung), sofern für den Arbeitnehmer die „alte“ Pauschalversteuerung z. B. für eine Direktversicherung angewandt wird.

Vorsorgeaufwendungen; § 10 Abs. 3 EStG

Bedeutsam ist die Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung zudem für die Kürzung der Höchstbeträge bei Geltendmachung von Basisversorgungsaufwendungen. Der Höchstbetrag von 20.000 EUR bzw. 40.000 EUR (Einzel-/Zusammenver-anlagung) ist bei Steuerpflichtigen, die zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 und 2 EStG gehören, um den Betrag zu kürzen, der, bezogen auf die Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum genannten Personenkreis begründet, dem Gesamtbetrag zur allgemeinen Rentenversicherung entspricht.

Vorsorgepauschale, § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG (JStG 2008)

Durch das JStG 2008 wurde § 10c Abs. 3 Nr. 2 EStG mit Wirkung ab dem VZ 2008 geändert. Nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegende Steuerpflichtige (insbesondere beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH), die eine Berufstätigkeit ausüben und im Zusammenhang damit auf Grund vertraglicher Vereinbarungen Anwartschaftsrechte auf eine Altersversorgung erworben haben, fallen unter diesen Personenkreis. Hierbei kommt es nicht mehr darauf an, dass die Anwartschaftsrechte ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistungen oder durch Beiträge, die nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei waren, erworben wurden. Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass alle Formen der betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) eine solche Kürzung dem Grunde nach auslösen. Bemessungshöchstbetrag für die Kürzung ist der Betrag der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. Hierbei kann aus Vereinfachungsgründen bundeseinheitlich auf die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung abgestellt werden. Durch deren Erhöhung ergibt sich eine Dynamisierung zum Jahreswechsel 2009/2010 von bislang 54.600 EUR auf nunmehr 55.800 EUR.

Beispiel:

Der alleinstehende Gesellschafter/Geschäftsführer (rentenversicherungsfrei) erzielt in 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 75.000 EUR. Es wird für ihn eine Direktversicherung pauschal versteuert in Höhe von 1.752 EUR (Altversorgungszusage). Der Steuerpflichtige wendet Beiträge in Höhe von 20.000 EUR zugunsten eines Rürup-Vertrags auf.

Abziehbarer Basisversorgungsaufwand:

Zahlungen an den Rürup-Vertrag 20.000,00 €
Höchstbetrag 20.000,00 €
Kürzung des Höchstbetrags:
19,9 % von 55.800 € (Arbeitslohn, max. 55.800 €)
11.104,20 €
Restbetrag 8.895,80 €
Davon im Jahr 2010 zu berücksichtigen (70 %) 6.227,06 €

Bei der Günstigerprüfung (§ 10 Abs. 4a EStG) wirkt sich diese Rechtsänderung nicht aus, weil insoweit weiterhin auf die Rechtslage des Kalenderjahres 2004 Bezug genommen wird.

Amtliche Sachbezugswerte (SvEV)

Für Sachbezüge sind die sozialversicherungsrechtlich festgelegten amtlichen Sachbezugswerte auch steuerrechtlich zwingend maßgebend. Durch die SvEV werden die amtlichen Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung zum 1. Januar 2010 wie folgt angepasst:

Amtliche Sachbezugswerte …  2010  2009
 für freie Verpflegung – monatlich  215,00  210,00 €
 für freie Unterkunft - monatlich  204,00  204,00 €
 Gesamtsachbezugswert  419,00  414,00 €

Ableitend aus den monatlichen amtlichen Sachbezugswerten ergeben sich folgende Tageswerte:

Art der Mahlzeit Wert der Mahlzeit
(monatliche Werte)
Wert der Mahlzeit
(kalendertägliche Werte)
Frühstück 47 € (2009: 46 €) 1,57 € (2009: 1,53 €)
Mittag- und Abendessen
(jeweils)

84 € (2009: 82 €)

2,80 € (2009: 2,73 € )

Der Ansatz dieser Werte kann in folgenden Fällen erfolgen:

  • Mahlzeiten, die durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine etc. abgegeben werden. Nur dann, wenn die Mahlzeiten überwiegend nicht für Arbeitnehmer zubereitet werden, kann ein Anwendungsfall des Rabattfreibetrags vorliegen.
  • Mahlzeiten, die die Arbeitnehmer in einer nicht vom Arbeitgeber selbst betriebenen Kantine etc. erhalten.
  • Mahlzeitengestellung durch Ausgabe von Essensgutscheinen bzw. Restaurantschecks, sofern deren Wert für ein Mittagessen nicht über 5,90 EUR (Wert 2010) liegt.
  • Mahlzeitengestellungen während einer Auswärtstätigkeit.

 

 Energiesteuern

Biokraftstoffe: Beimischungsquote erhöht effektive Steuersätze;  § 50 EnergieStG, § 37a BImschG

Bisher war vorgesehen, dass die Steuersätze für Biodiesel und Pflanzenöl zum 1. Januar 2010 von 16,7 Cent/l auf 23 Cent/l  bzw. von 16,55 Cent/l auf 24,95 Cent/l ansteigen. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz soll diese Erhöhung der Steuersätze zurückgenommen werden. Trotzdem werden die Steuersätze indirekt steigen und zwar aufgrund der Beimischungsquote (§ 37a BImschG). Die Beimischungsquote steigt 2010 von kalorischen (bezogen auf den Energiegehalt) 5,25 % auf 6,25 %. Da in der Höhe der Quote die Steuerermäßigung ausgeschlossen ist, erhöht sich der effektive Steuersatz für Biodiesel von 18,29 auf 18,60 Cent pro Liter, der für Pflanzenöl von 18,15 auf 18,46 Cent pro Liter.

 

Biodiesel in Ct/Liter      
Jahr Steuersatz
normal
Steuerent-
lastung (§ 50
EnergieStG)
Steuersatz
ohne Quote
Beimischungsquote
(§ 37 BImschG) Steuersatz mit Quote
2009 47,04 30,34 16,70 5,20 %18,29
2010 47,04 30,34 16,70 6,25 %18,60
2011 47,04 30,34 16,70 6,25 %18,60
2012 47,04 30,34 16,70 6,25 %18,60
2013 47,04   2,14 44,90 6,25 %45,03

 

Pflanzenöl in Ct/Liter      
Jahr Steuersatz
normal
Steuerent-
lastung (§ 50 EnergieStG)
Steuersatz
ohne Quote
Beimischungsquote
(§ 37 BImschG) Steuersatz mit Quote
2009 47,04 30,49 16,55 5,25 %18,15
2010 47,04 30,49 16,55 6,25 %18,46
2011 47,04 30,49 16,55 6,25 %18,46
2012 47,04 30,49 16,55 6,25 %18,46
2013 47,04   2,14 44,90 6,25 %45,03

 

 Verfahrensrecht

Mit dem „Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung“ vom  29. Juli 2009 (BGBl. 2009 I S. 2302 ff.) und der „Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung“ vom 18. September 2009, (BGBL. 2009 I S. 3046 ff.) werden Steuerpflichtigen besondere verfahrensrechtliche Mitwirkungs- und Informationspflichten auferlegt, sofern diese Geschäftsbeziehungen zu/in sog. „unkooperativen Staaten“ unterhalten. Verankert wurden zudem verschiedene materiell-rechtliche Abzugsverbote.

A) verfahrensrechtliche Instrumentarien:

§ 90 Abs. 2 S. 3 AO (Neueinfügung)

Liegen objektiv erkennbare Anhaltspunkte vor, dass ein Steuerpflichtiger Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten in sog. „unkooperativen Staaten“ unterhält, d. h. Staaten,

  1. mit denen weder Doppelbesteuerungsabkommen mit einer großen Auskunftsklausel nach Art. 26 OECD-Musterabkommen 2005 vereinbart wurden,
  2. noch der Staat tatsächlich Auskünfte in vergleichbarem Umfang erteilt oder
  3. zu einer solchen Bereitschaft zeigt,

hat er die Richtigkeit/Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern und die Finanzbehörde zur Geltendmachung seiner Auskunftsansprüche gegenüber Kreditinstituten zu bevollmächtigen (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO).

§ 147a AO (Neu)

Neu geschaffen wurde eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht von Unterlagen bei Überschusseinkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 – 7 EStG (Zinsen, Dividenden etc.), sofern

  • diese 500.000 EUR p. a. überschreiten oder
  • die Finanzverwaltung eine entsprechende Aufbewahrungspflicht wegen Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO anordnet.

§ 162 Abs. 2 S. 3 AO (Neueinfügung)

Kommt der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 S. 3 AO nicht nach, so gilt die (widerlegbare) Vermutung, dass diesbezügliche Einkünfte höher als die erklärten sind.

§ 193 Abs. 1 und 2 AO (Neueinfügung)

Zudem wurde die Möglichkeit der Außenprüfung auf die Fälle erweitert, in denen der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 2 S. 3 AO) nicht nachkommt oder die Überschusseinkünfte den o. g. Betrag von 500.000 EUR übersteigen.

B) Materiell-rechtliche Abzugsverbote

   (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. F EStG (Neu) i. V. m. §§ 1 - 3 SteuerHBekV);
   (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. E KStG (Neu) i. V. m. § 4 SteuerHBekV)

Bei Geschäftsbeziehungen zu/in „unkooperative Staaten“ treffen den Steuerpflichtigen erweiterte Nachweis- und Mitwirkungspflichten dergestalt, dass er z. B.

  • die Geschäftsbeziehungen umfangreich dokumentieren und
  • die Angemessenheit der vereinbarten Bedingungen darlegen muss.
  • Zudem ist er verpflichtet, die deutschen Finanzbehörden zu bevollmächtigen, in seinem Namen zivilrechtliche Auskunftsansprüche gegenüber Banken geltend zu machen.

Kommt er diesen Mitwirkungspflichten nicht nach, greifen verschiedene Sanktionierungen wie z. B. eine Versagung des

  • Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzuges, (§ 4 Abs. 4, § 9 EStG),
  • der Quellensteuer-Befreiung (§ 50d EStG),  
  • des Teileinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 EStG) oder
  • der Steuerfreiheit von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (§ 8b KStG).

Die Regelungen kommen gem. § 5 f. SteuerHBekV erstmals für den Veranlagungszeitraum 2010 zur Anwendung.

C) Anwendung

Das Bundesministerium der Finanzen wird noch vor Weihnachten 2009 in einem BMF-Schreiben eine Liste der „unkooperativen Staaten“ veröffentlichen, wobei auf Grund der bilateral erzielten Fortschritte bei Verhandlungen zum Informationsaustausch zurzeit kein Staat als unkooperativ gelten kann.

 

 Investitionszulage

Mit dem „Gesetz zur Schaffung einer Nachfolgeregelung und Änderung des Investitionszulagengesetzes 2007“ vom 7. Dezember 2008 (BGBl. 2008 I S. 2350 – 2357) wurde für den Zeitraum 2010 – 2013 eine Nachfolgeregelung zur Förderung betrieblicher Erstinvestitionen in den Neuen Ländern und Berlin geschaffen. Da die Investitionszulage langfristig auslaufen und die Investitionsförderung auch in Ostdeutschland auf die im Grundgesetz verankerte Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ konzentriert werden soll, wurde die Förderung degressiv ausgestaltet und die Fördersätze sukzessiv abgeschmolzen.

§ 6 InvZulG 2010, Fördersätze*

Investitionsbeginn Regelförderung KMU
Bis 31.12.2009 12,5 % 25 %
Bis 31.12.2010 10 % 20 %
Bis 31.12.2011 7,5 % 15 %
Bis 31.12.2012 5 % 10 %
Bis 31.12.2013 2,5 % 5 %

* Sonderregelungen für Berlin

§ 3 InvZulG 2010, begünstigte Betriebe

In den Kreis der förderberechtigten „produktionsnahen Dienstleistungen“ wurden Betriebe der Recycling-Branche und des Verlagswesens explizit aufgenommen.

WZ 2008

Das Statistische Bundesamt hat zum 1. Januar 2008 eine neue Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (im Folgenden: WZ 2008) veröffentlicht. Die gegenüber der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) veränderten Zuordnungsmerkmale wurden unter Beteiligung von Datennutzern und -produzenten in Verwaltung, Wirtschaft, Forschung und Gesellschaft entwickelt und basieren auf Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2; Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 vom 20. Dezember 2006 (ABl. EG Nr. L 393 S.1). Das Bundesfinanzministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 4. Februar 2008 und 19. Dezember 2008 die erstmalige Anwendung der WZ 2008 auf den Stichtag 1. Januar 2010 verfügt.



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